Der Kantonsrat hat Ende März der Mobilitätsinitiative zugestimmt. Sie will den fliessenden Verkehr auf den Hauptverkehrsachsen und fordert, dass der Kanton für Geschwindigkeitsanordnungen auf Staatsstrassen und Strassen mit überkommunaler Bedeutung zuständig ist. Eine Übertragung dieser Zuständigkeit ist ausgeschlossen. Dies adressiert vor allem Winterthur und Zürich. Ausser bei den Städten Winterthur und Zürich ist der Kanton bereits heute bei allen Gemeinden für die Signalisation auf seinen Strassen zuständig.
Thema der engagierten Debatte waren nicht nur die Verlustzeiten des öffentlichen Verkehrs bei Tempo 30, sondern ebenso der Blaulichtorganisationen Feuerwehr, Ambulanz und Polizei. Bei Tempo 30 ist mit einer Verlängerung der Einsatzzeiten zu rechnen, wie der Regierungsrat bereits 2021 auf einen politischen Vorstoss von mir festgestellt hat. Hinzu kommt bei den freiwilligen Feuerwehren die durch die Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit generell verlängerte Anfahrtszeit der Einsatzkräfte zu den Depots. Milizfeuerwehrleute müssen sich bei Anfahrten im Privatfahrzeug vollumfänglich an die Strassenverkehrsgesetze halten. Dies betrifft insbesondere die Stadt Winterthur, die eine grosse und erfolgreiche Milizfeuerwehr kennt. Der Kanton Zürich hat einen Verfassungsauftrag für ein leistungsfähiges Strassennetz. Diesen Auftrag soll er auch in den Städten Winterthur und Zürich wahrnehmen.
Mitte April hat sich der Kantonsrat abschliessend mit der zweiten Volksinitiative, der ÖV-Initiative, auseinandergesetzt und dem Grundsatz zugestimmt, dass bauliche Massnahmen und Verkehrsanordnungen auf Staats- und Gemeindestrassen grundsätzlich so zu gestalten sind, dass sie den öffentlichen Verkehr nicht verlangsamen. Führen bauliche Massnahmen oder Verkehrsanordnungen zu Verlangsamungen im öffentlichen Verkehr, ergreifen die an den betroffenen Linien beteiligten Strasseneigentümerinnen und Strasseneigentümer mit den betroffenen Transportunternehmungen kompensierende Massnahmen. Die FDP hätte gerne an der ursprünglichen Forderung festgehalten, dass der Kanton Förderungsmassnahmen im ÖV davon abhängig, dass der öffentliche Verkehr grundsätzlich weder durch bauliche Massnahmen noch durch Verkehrsanordnungen behindert oder verlangsamt wird und Gemeinden, die den öffentlichen Verkehr durch bauliche Massnahmen oder durch Verkehrsanordnungen behindern oder verlangsamen, die sich daraus ergebenden Mehrkosten zur Aufrechterhaltung der Attraktivität des öffentlichen Verkehrs selbst tragen. Doch dafür liess sich keine Mehrheit finden.
Dieter Kläy, Kantonsrat